Vom sektoralen Heilpraktiker zum Voll-Heilpraktiker

Aktuell praktizieren in Deutschland über 10.000 sektorale Heilpraktiker in ihrem Fachgebiet. podo consulting hat bereits knapp 400 Podologen unterstützt und ausgebildet. Die Heilerlaubnis gemäß dem Heilpraktikergesetz (HPG) beschränkt ihre Tätigkeit jedoch auf die Podologie. Wer sein therapeutisches Repertoire um weitere naturheilkundliche Verfahren erweitern möchte, benötigt die uneingeschränkte Heilerlaubnis nach dem HPG. Hierbei möchten wir dich unterstützen und haben eine Kooperation mit der Hufelandschule in Senden etabliert.

Michael Herzog und sein Team haben ein individuell anpassbares Konzept entwickelt, das jeden Teilnehmer berücksichtigt. Aufgrund der umfangreicheren Inhalte der Prüfung zum Vollheilpraktiker im Vergleich zur sektoralen Variante wurde ein Ausbildungsformat entwickelt, das diesem Anspruch gerecht wird. Dabei werden die Vorkenntnisse der Teilnehmer berücksichtigt, was eine effiziente und zielgerichtete Ausbildung ermöglicht. Dieses modulare Konzept basiert auf langjähriger Erfahrung und wird bereits seit dem Jahr 2000 angeboten.

Eine effektive Ausbildung erfordert eine individuelle Beratung. Bei Interesse vereinbare bitte einen Termin (www.hufelandschule.de), damit dir ein maßgeschneidertes Unterrichtskonzept vorgeschlagen werden kann.

Die aktuellen Podologie News im Überblick

Seminar Sektorale Heilpraktiker Pruefung
Erfolg vor Gericht: Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Podologie bundesweit bestätigt

Erfolg vor Gericht: Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Podologie bundesweit bestätigt

Am 29. August 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Heilpraktikererlaubnis auf das Fachgebiet der Podologie beschränkt werden kann. Diese Entscheidung ermöglicht es Podologinnen und Podologen, nun deutschlandweit unter der sogenannten sektoralen Heilpraktikererlaubnis (SHP) zu arbeiten.

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Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Umformulierung / Ergänzung in Anlage 3, Behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code)

Umformulierung / Ergänzung in Anlage 3, Behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code)

Mit dieser Umformulierung wird es den Krankenkassen einmal wieder leichter gemacht, Verordnungen abzusetzen, die lediglich die Grunderkrankung aufführen, jedoch nicht die Neuropathie, bzw. das Querschnittssyndrom deklarieren.

Ob zukünftig auch Verordnungen, die ausschließlich die Grunderkrankung benennen, abrechnungsfähig sind, muss in einem Gerichtsverfahren geklärt werden.

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Therapiebericht – Dokumentation Podologie
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach Paragraph 125

Die zum 01.07.2024 in Kraft tretende Änderungsvereinbarung nach Paragraph 125 Abs. 1 SGB V regelt die Anpassungen in der podologischen Versorgung und deren Vergütung.

Die Änderungen zielen darauf ab, die unterschiedlichen Interpretationen der
Vertragsbestimmungen zu minimieren, berücksichtigen insbesondere notwendige Anpassungen an bisher nicht aktualisierte Anlagen und konkretisieren diverse Regelungen.

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Neue Honorare für podologische Leistungen ab 1. Juli 2024

Neue Honorare für podologische Leistungen ab 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 treten in der Podologie neue Honorare in Kraft. Diese Anpassung der Vergütungssätze ist Teil eines Stufenplans, der bereits im Frühjahr 2023 verhandelt wurde. Die Erhöhung der Honorare erfolgt nun in der zweiten Stufe und soll die gestiegenen Kosten in der podologischen Praxis berücksichtigen sowie die Qualität der Behandlung sicherstellen.

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